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Qualität

Permanente Qualitätskontrollen unserer Produkte gewährleisten eine schadstofffreie Qualität unserer Artikel, die allen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Unter Berücksichtigung strenger umweltpolitischer Auflagen werden unsere Produkte produziert und zertifiziert.

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch LFGB

Bei Tischdecken handelt es sich gemäß Punkt 8.5.1.3 der „Guidelines on testing conditions for articles in contact with foodstuff“ um Lebensmittelkontaktmaterialien im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bzw. Lebensmittelkontakt-Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1935/2004.

Nach § 31 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Materialien oder Gegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 1, die den Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fordert, dass Lebensmittelkontakt-Gegenstände nach guter Herstellungspraxis so herzustellen sind, dass sie unter den normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen, oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

Hinsichtlich der Eigenschaften der einzelnen zu untersuchenden Gegenstände werden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, wie beispielsweise:

  • Gesamtmigration (3 Lebensmittel - Simulanten bei 2 Stunden 70°C)
  • Sensorische Prüfung (Dreieckstest, 6 Proben, 2 Stunden, 40 Grad)
  • Farbechtheit
  • Spezifische Migration Formaldehyd
  • Cadmiumgehalt in mg/kg
  • Zinngehalt in mg/kg
  • Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe in mg/kg
  • Bestimmung von Phthalaten in mg/kg
  • Spezifische Migration von Phthalaten
  • Azofarbstoffe
  • und weitere

Als eine der bedeutendsten Untersuchung ist die „Gesamtmigration“ zu nennen:
Gem. Artikel 2 der Richtlinie 2002/72/EG und deren Ergänzungen, die in die Bedarfsgegenständeverordnung implementiert wurde, dürfen die von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 60 mg/kg übergehen.

In den folgenden Fällen beträgt dieser Grenzwert jedoch 10 mg/dm² Oberfläche des Materials oder Gegenstands:

Behältnisse oder Behältnis ähnliche oder sonstige füllbare Gegenstände mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 ml oder mehr als 10 Liter;
Platten, Folien oder andere nicht füllbare Gegenstände bzw. solche, bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche solcher Materialien oder Gegenstände zu der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann.

Für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit für Säuglinge und für Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder die bereits mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, liegt der Gesamtmigrationswert stets bei 60 mg/kg.

Mit Wirkung zum 01. Januar 2016 endet die Übergangsregelung 1935/2004, welche eine Prüfung der Gesamtmigration bei 40°C Umgebungstemperatur zuließ.

Für alle Bedarfsgegenstände aus Kunststoff, die ab 01. Januar 2016 in Verkehr gebracht werden gelten nun die Regelungen der (EU) 10/2011, wonach die Gesamtmigration unter einer Umgebungstemperatur von 70°C zu testen ist.

Zusammenfassung

Bei dem bestimmungsgemäßen Gebrauch von Tischdecken ist ein Kontakt mit Lebensmitteln nicht auszuschließen. Die Tischdecken sind daher als Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bzw. Lebensmittelkontakt-Gegenstände im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1935/2004 in Ergänzung (EU) 10/2011, einzustufen.

Unsere Sortimentsartikel entsprechen diesem Standard und werden mit dem entsprechenden Symbol gekennzeichnet.

Ökotex 100

Der Oeko-Tex-Standard 100 wurde gemeinsam von den Hohenstein Instituten und dem Institut für Ökologie, Technik und Innovation ÖTI (Wien/Österreich) eingeführt. Ziel war es, die im Rahmen von Labortests überprüfte gesundheitliche Unbedenklichkeit von Textilprodukten aus konventioneller Produktion mit Hilfe eines Labels ("Textiles Vertrauen") für den Verbraucher kenntlich zu machen. Mit dem Label versehene Textilien unterschreiten nachweislich die aufgestellten Grenzwerte für bestimmte gesundheitsgefährdende Schadstoffe.

Gleichzeitig wurde mit Einführung des Standards ein weltweit einheitliches Qualitätssicherungssystem für Hersteller und den Handel etabliert, das der abnehmenden Fertigungstiefe in den einzelnen Betrieben der Textil- und Bekleidungsindustrie Rechnung trägt und regional unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für das Risikopotenzial von Schadstoffen ausgleicht. Mit Hilfe des Oeko-Tex Zertifikats wird also die Einhaltung von humanökologischen Qualitätsstandards gegenüber nachgelagerten Produktionsebenen, sowie dem Endverbraucher, dokumentiert.

Textilprodukte können nur dann nach Oeko-Tex-Standard 100 zertifiziert werden, wenn sämtliche Bestandteile den geforderten Kriterien entsprechen – bei einem Kleidungsstück also beispielsweise neben dem Oberstoff auch die Nähgarne, Drucke, Knöpfe/Reißverschlüsse/Nieten oder sonstige Zubehörteile, etc.

Unsere Sortimentsartikel erfüllen diesen Standard und werden mit dem entsprechenden Zertifikat ausgezeichnet.

BSCI

Die sozialverträglichen Produktionsbedingungen zu fördern ist ein erklärtes Ziel von Peyer-Syntex. Mit einem Audit der Business Social Compliance Initiative (BSCI) setzen wir uns nachdrücklich für faire Arbeitsbedingungen in den Lieferländern ein. So zeigen wir unseren Kunden und Geschäftspartnern, dass Cooperate Social Responsibility in unserem Unternehmen gelebt wird.

Mit einem Mitarbeiter Team vor Ort und durch Qualitätskontrollen sowie ergänzenden Produktionsbesichtigungen vor Ort gewährleisten wir ein stetiges Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes in unseren Produktionsstätten.